Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 20 Alte Rechte und alte Befugnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.08.2020 – OVG 11 N 4.18Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 10.10.2011 – 5 K 528/11
- OVG Niedersachsen, 16.09.2020 – 13 LA 209/19
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – 3 S 2158/14Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 – 3 S 2506/18Zitiert von 8
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.09.2023 – 2 L 99/22.Z
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 12.03.2026 – 14 L 1764/25
- BFH, 26.02.2026 – IV R 26/23Hinzurechnung von Entgelt für DDR-WasserbezugsrechtZitiert von 1
- VG Potsdam, 06.02.2025 – VG 16 K 1407/24
53 Entscheidungen zu § 20 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/20#abs-1 (1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/20#abs-2 (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.