Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung

Stand: 10.06.2019

Bund119 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/10#abs-1 (1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/10#abs-2 (2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

§ 9 § 11