Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 09.07.2019 – 2 M 19/19Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 30.01.2024 – 17 K 5213/21
- VG Aachen, 21.12.2015 – 6 L 764/15
- VG Hannover, 15.10.2018 – 4 A 10491/17
- VG Düsseldorf, 29.05.2013 – 17 K 4756/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 10.10.2024 – 20 D 159/21.NE
Zuletzt entschieden
- VG Darmstadt, 16.12.2015 – 6 K 1130/12.DA
- VG Düsseldorf, 26.05.2015 – 17 L 1099/15Zitiert von 4
- VG Meiningen, 10.12.2013 – 2 K 132/08 Me
9 Entscheidungen zu § 101 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/101#abs-1 (1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt,
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 5 eingeschränkt. Sind Gewässerschutzbeauftragte bestellt, sind sie auf Verlangen der Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach Satz 1 hinzuzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/101#abs-2 (2) Werden Anlagen nach § 62 Absatz 1 errichtet, unterhalten, betrieben oder stillgelegt, haben auch die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden, das Betreten der Grundstücke zu gestatten, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/101#abs-3 (3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/101#abs-4 (4) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der zur Auskunft verpflichteten Person oder der für sie tätigen Personen handelt.