Art 32
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/32#abs-1 (1) Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/32#abs-2 (2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/32#abs-3 (3) Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmäßig haften.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 32 WG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 18.11.2016 – 6 K 2177/14Zitiert von 5
- VG Freiburg, 26.09.2024 – 10 K 765/22
- VG Freiburg, 26.01.2023 – 10 K 638/21Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 17.06.2021 – 9 K 1664/19Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 11.07.2019 – 10 K 11028/17Zitiert von 1
- BGH, 04.02.2003 – XI ZR 117/02
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 32 WG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.