Gesetze / Wechselgesetz

WG

Art 32

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/32#abs-1 (1) Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/32#abs-2 (2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/32#abs-3 (3) Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmäßig haften.

Art 31 Art 33