Art 33
Stand: 10.06.2019
(1) Ein Wechsel kann gezogen werden
auf Sicht;auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;auf einen bestimmten Tag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/33#abs-2 (2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.