Art 31
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/31#abs-1 (1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/31#abs-2 (2) Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/31#abs-3 (3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WG/31#abs-4 (4) In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.