Art 31
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/31#abs-1 (1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/31#abs-2 (2) Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/31#abs-3 (3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WG/31#abs-4 (4) In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 31 WG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.01.2009 – II ZR 260/07Eigenkapitalersatzrecht: Weiteranwendung des alten Gesetzesrechts auf vor Inkrafttreten des MoMiG eröffnete Insolvenzverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- OLG Bremen, 22.08.2011 – 3 U 12/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.