Gesetze / Wechselgesetz

WG

Art 15

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/15#abs-1 (1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/15#abs-2 (2) Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.

Art 14 Art 16