Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 76
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 21.01.2019 – 22 U 67/17
- OLG Stuttgart, 31.10.2012 – 3 U 18/12Zitiert von 2
- BGH, 21.01.2015 – VIII ZR 51/14Vereitelung des Mietervorkaufsrechts: Unterlassene Unterrichtung durch Vermieter; Schadenersatzanspruch bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach KenntniserlangungZitiert von 13
- BGH, 21.05.2025 – VIII ZR 201/23Vorkaufsrecht eines Mieters auch bei Umwandlung in TeileigentumZitiert von 4
- BGH, 06.04.2016 – VIII ZR 143/15Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters durch Begründung von Wohnungseigentum; Zulässigkeit einer Stufenklage zur Erlangung sonstiger mit der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs als solcher nicht im Zusammenhang stehender Auskunft über die RechtsverfolgungZitiert von 33
- OLG Köln, 18.12.1998 – 19 U 81/98Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.10.2025 – VIII ZR 18/24Vorkaufsrecht eines Mieters bei Verkauf der Immobilie von Gesellschaft an andere Personenhandelsgesellschaft innerhalb des KonzernsZitiert von 1
- VG Ansbach, 30.09.2025 – AN 11 K 21.01962
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2025 – 5 S 655/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 469 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/469#abs-1 (1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/469#abs-2 (2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.