Art 20
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2018 – 3 S 963/16Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 – 1 S 1245/15Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2025 – 8 S 756/23Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 30.06.2023 – 3 K 4715/21
- VG Karlsruhe, 28.04.2021 – 3 K 3559/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 17.08.2006 – I-2 U 1/05
6 Entscheidungen zu Art 20 WG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/20#abs-1 (1) Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/20#abs-2 (2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß ein nicht datiertes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protestes bestimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist.