Art 76
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/76#abs-1 (1) Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/76#abs-2 (2) Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/76#abs-3 (3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WG/76#abs-4 (4) Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu Art 76 WG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 – 3 S 538/05Zitiert von 8
- VG Freiburg, 12.03.2009 – 4 K 1027/08
- VG Karlsruhe, 19.01.2012 – 6 K 2687/10Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 30.07.2009 – 3 K 1839/09
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.2010 – 3 S 1253/08Zitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 – 7 S 3173/20
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 11.09.2023 – 10 K 1053/23
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2013 – 5 S 2037/13Zitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2012 – 3 S 231/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 76 WG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.