Gesetze / Wechselgesetz

WG

Art 76

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/76#abs-1 (1) Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/76#abs-2 (2) Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/76#abs-3 (3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WG/76#abs-4 (4) Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

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