Art 21
Stand: 10.06.2019
Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vorgelegt werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 21 WG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2018 – 3 S 963/16Zitiert von 6
- VG Karlsruhe, 28.04.2021 – 3 K 3559/20Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2025 – 8 S 756/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.