Art 49
Stand: 10.06.2019
Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
1.
den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2.
die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung. Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens aber sechs vom Hundert;
3.
seine Auslagen;
4.
eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikels 48 Abs. 1 Nr. 4 berechnet wird.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 49 WG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 04.02.2003 – XI ZR 117/02
- OLG Celle, 06.03.2002 – 21 U 55/01
- OLG Köln, 17.03.2000 – 6 U 144/99Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.