Art 16
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BGH, 09.05.2000 – XI ZR 220/99Zitiert von 4
- OLG Hamm, 26.11.2009 – I-28 U 27/08
- VGH Baden-Württemberg, 08.12.2006 – 5 S 1793/05Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 17.08.2006 – I-2 U 1/05
- OLG Hamm, 12.05.2004 – 20 U 17/04
- BGH, 18.04.2024 – V ZB 51/23Grundbuchsache: Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück des Elternteils durch das minderjährige Kind; Erforderlichkeit der Genehmigung der Auflassung durch einen ErgänzungspflegerZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2012 – OVG 2 N 45.12Zitiert von 1
- LG Bonn, 13.06.2012 – 16 O 4/11
- OLG Karlsruhe, 22.12.2005 – 9 U 84/05
9 Entscheidungen zu Art 16 WG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 16 WG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/16#abs-1 (1) Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/16#abs-2 (2) Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.