Art 14
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- VG Freiburg, 02.07.2018 – 2 K 8116/17
- LG Augsburg, 04.04.2023 – 095 O 3213/19
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 – 1 S 1130/15Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 17.08.2006 – I-2 U 1/05
4 Entscheidungen zu Art 14 WG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/14#abs-1 (1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/14#abs-2 (2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
1.
das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2.
den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3.
den Wechsel weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.