Gesetze / Wechselgesetz

WG

Art 14

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/14#abs-1 (1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/14#abs-2 (2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

1.
das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2.
den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3.
den Wechsel weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
Art 13 Art 15