Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 11 Aufhebung der Gemeinschaft
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 05.12.2013 – L 1 KR 180/12Zitiert von 1
- BGH, 15.10.2021 – V ZR 225/20Wohnungseigentumssache: Beschluss der Wohnungseigentümer über ein auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot; erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung des Sondereigentums; Vorliegen eines zerstörten Gebäudes und Sanierungspflichten der WohnungseigentümerZitiert von 15
- BGH, 17.06.2010 – V ZB 26/10Prozesskostenhilfe für eine Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Klage auf Ausgleich von Zahlungsrückständen aus JahresabrechnungenZitiert von 1
- BGH, 14.06.2007 – V ZB 18/07Zitiert von 6
- BSG, 23.10.2014 – B 11 AL 6/14 RUmlage für das Insolvenzgeld - Arbeitgeber - Wohnungseigentümergemeinschaft - geringfügige Beschäftigung als Hausmeisters - Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums - Befreiung von der Umlagepflicht mangels InsolvenzfähigkeitZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 06.02.2007 – I-3 Wx 5/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.02.2026 – V ZR 219/24Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beim steckengebliebenen BauZitiert von 3
- BGH, 20.12.2024 – V ZR 243/23Ersterrichtungsanspruch eines Wohnungseigentümers bei sogenanntem steckengebliebenen BauZitiert von 2
- AG Frankenthal (Pfalz), 28.03.2024 – 3a C 249/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/11#abs-1 (1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/11#abs-2 (2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Absatz 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/11#abs-3 (3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.