Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 11 Aufhebung der Gemeinschaft

Stand: 25.01.2021

MietrechtBund3 Fassungen29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/11#abs-1 (1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/11#abs-2 (2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Absatz 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/11#abs-3 (3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.

§ 10 § 12