Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft findet nicht statt.