Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/928#abs-1 (1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/928#abs-2 (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 928 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.02.2026 – V ZB 41/25Gemeindliches Vorkaufsrecht beim Erwerb eines Aneignungsrechts des LandesfiskusZitiert von 1
- BGH, 10.05.2007 – V ZB 6/07Zitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 – 3 S 958/09Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 05.01.2012 – 20 W 162/11
- OLG Dresden, 29.01.2025 – 12 Wx 62/24
- OLG Zweibrücken, 07.10.2022 – 3 W 52/22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 17.07.2025 – 15 W 176/25
- OLG Köln, 26.06.2025 – 2 W 53/25
- OLG Dresden, 29.01.2025 – 12 Wx 33/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 928 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.04.2006 Ausfertigung
§ 928 geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866)
BGBl. 2006 I S. 866
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.