Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 95 Vorermittlungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.12.2020 – 2 WNB 9/20Selbstreinigungsverfahren; Standhaftigkeit der Beschwerde; DarlegungserfordernisZitiert von 2
- BVerwG, 14.05.2020 – 2 WD 12/19Dienstgradherabsetzung wegen fortgesetzten TrennungsgeldbetrugsZitiert von 13
- BVerwG, 26.11.2025 – 2 WA 7.23Entschädigung wegen unangemessener Dauer des disziplinaren Vorermittlungsverfahrens; Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
- BVerwG, 11.07.2024 – 2 WA 7/23Prozesskostenhilfe; Entschädigung wegen unangemessener Dauer des disziplinaren Vorermittlungsverfahrens; ungeklärte Rechtsfrage
- BVerwG, 22.06.2023 – 2 WD 10/22Einstufige Degradierung unter Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger KörperverletzungZitiert von 7
- BVerwG, 03.06.2021 – 2 WD 18/20Dienstgradherabsetzung wegen sexuellen Missbrauchs eines KindesZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 21.12.2007 – 27 K 746/06Zitiert von 1
- VG Köln, 21.12.2007 – 27 K 840/06Zitiert von 3
8 Entscheidungen zu § 95 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/95#abs-1 (1) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann die Einleitungsbehörde die Wehrdisziplinaranwaltschaft um die Aufnahme von Vorermittlungen ersuchen. Werden der Wehrdisziplinaranwaltschaft Tatsachen bekannt, welche die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme erwarten lassen, so nimmt sie unbeschadet des Satzes 1 Vorermittlungen auf und führt die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/95#abs-2 (2) Für die Vorermittlungen gilt § 100 entsprechend. Der Soldatin oder dem Soldaten ist die Aufnahme von Vorermittlungen und das Dienstvergehen, dessen sie oder er verdächtigt wird, schriftlich mitzuteilen, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Die Mitteilung ist zuzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/95#abs-3 (3) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der Vorermittlungen von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab, hat sie diese Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt zu geben. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Dienstvergehen vorliegt und ein Disziplinarvorgesetzter wegen dieses Verhaltens bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Darf im Fall eines Dienstvergehens eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden, weil der Verhängung ein Verbot nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 2 entgegensteht oder weil es sich um eine frühere Soldatin oder einen früheren Soldaten handelt, so stellt die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen fest. Dies gilt auch dann, wenn die oder der Disziplinarvorgesetzte zuvor ein Dienstvergehen verneint und seine Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt gegeben hat. Die Entscheidung ist zu begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. In allen übrigen Fällen bleibt die oder der Disziplinarvorgesetzte für die disziplinare Erledigung zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/95#abs-4 (4) Die Soldatin oder der Soldat kann gegen die Feststellung eines Dienstvergehens die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig, ob ein Dienstvergehen vorliegt und, wenn dies zutrifft, ob missbilligende Äußerungen angebracht waren. Die Entscheidung ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen und der Einleitungsbehörde bekannt zu geben.