Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 101 Einstellung
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/101#abs-1 (1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/101#abs-2 (2) Die Einleitungsbehörde kann das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig; dies gilt nicht im Fall des § 99.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/101#abs-3 (3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Verhängt die Einleitungsbehörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine einfache Disziplinarmaßnahme oder stellt sie ein Dienstvergehen fest und sieht von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ab, so hat sie diese Entscheidung gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung zuzustellen; § 95 Absatz 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 101 WDO →
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