Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 9 Auskünfte
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.05.2017 – 15 A 1578/15Informationsfreiheitsgesetz: Umfang des Anspruchs auf Zugang zu Unterlagen des Verteidigungsministeriums mit NSU-Bezug KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Köln, 25.06.2015 – 13 K 3809/13Zitiert von 1
- BVerwG, 29.04.2021 – 1 WRB 1/21Informationsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten; Besetzung eines AuslandsdienstpostensZitiert von 2
- BVerwG, 05.12.2024 – 1 W-VR 12.24Einstweilige Anordnung; Verarbeitung von Personendaten
- OVG NRW, 20.09.2018 – 15 A 3070/15Zitiert von 7
- VG Köln, 21.12.2007 – 27 K 746/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 21.12.2007 – 27 K 840/06Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/9#abs-1 (1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen, über Disziplinarmaßnahmen und über im Disziplinarbuch eingetragene gerichtliche Strafen, Mitteilungen über Ermittlungen der oder des Disziplinarvorgesetzten, über Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft und über gerichtliche Disziplinarverfahren sowie Mitteilungen über Tatsachen aus solchen Verfahren werden ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten nur erteilt
Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung von Unterlagen zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/9#abs-2 (2) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr oder ihm übermittelt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/9#abs-3 (3) Andere Rechtsvorschriften, die eine Auskunftserteilung zulassen, bleiben unberührt. Auskünfte über förmliche Anerkennungen, über Disziplinarmaßnahmen und über im Disziplinarbuch eingetragene gerichtliche Strafen, die getilgt oder tilgungsreif sind, werden nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten erteilt.