Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 92 Ladungen
Stand: 13.04.2025
Soldatinnen und Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie zu sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt, auch wenn sie Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige sind oder als Vertrauenspersonen in der Hauptverhandlung angehört werden. Bei der Bekanntgabe des Termins ist der Soldatin oder dem Soldaten die Ladung auszuhändigen. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten sowie andere Personen werden unmittelbar geladen.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 92 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 04.04.2007 – 2 WDB 6.06Zitiert von 2
- BVerwG, 15.10.2020 – 2 WD 1/20Disziplinarische Ahndung des Widerstands gegen VollstreckungsbeamteZitiert von 31
- BVerwG, 07.08.2012 – 2 WDB 1/12Gerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss im Vorermittlungsverfahren; Beschwerdeverfahren
- BVerwG, 07.08.2012 – 2 WDB 1.12Zitiert von 4
- BVerwG, 10.03.2009 – 2 WDB 3.08Zitiert von 5
- BVerwG, 12.05.2005 – 2 WDB 5.04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.08.2024 – 2 WA 1/24Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines wehrdienstgerichtlichen DisziplinarbeschwerdeverfahrensZitiert von 10
- BVerwG, 11.07.2024 – 2 WA 7/23Prozesskostenhilfe; Entschädigung wegen unangemessener Dauer des disziplinaren Vorermittlungsverfahrens; ungeklärte Rechtsfrage
- BVerwG, 14.03.2024 – 2 WDB 12/23Erfolgreiche Beschwerde gegen Ablehnung einer DurchsuchungsanordnungZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.