Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 61 Kürzung der Dienstbezüge
Stand: 13.04.2025
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- BVerwG, 17.06.2021 – 2 WD 21/20Außerdienstlich verursachte fahrlässige Tötung eines Menschen im StraßenverkehrZitiert von 8
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Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Besteht ein Versorgungsanspruch aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, bleibt bei dessen Regelung die Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.