Gesetze / Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
WBVG§ 6 Schriftform und Vertragsinhalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.08.2014 – 12 U 127/13Zitiert von 4
- VGH Hessen, 04.03.2010 – 10 B 174/10
- BSG, 06.12.2018 – B 8 SO 9/18 RSozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - stationäre Unterbringung und teilstationäre Betreuung in einer WfbM - zuständiger Sozialhilfeträger - Klage auf höhere Leistungen wegen eines besonderen Betreuungsbedarfs - Bestehen einer wirksamen Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer - Wirksamkeit von Zusatzvereinbarungen bei Abweichung von einer VergütungsvereinbarungZitiert von 13
- LG Aurich, 15.09.2017 – 4 S 57/17
- BGH, 07.02.2019 – III ZR 38/18Heimvertrag: Transparenzkontrolle vorformulierter Klauseln über die Zahlungspflicht des PflegebedürftigenZitiert von 24
- SG Mannheim, 22.05.2024 – S 9 SO 241/24
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.05.2025 – B 8 SO 2/24 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Leistungen der zusätzlichen Betreuung und AktivierungZitiert von 5
- OLG Zweibrücken, 20.08.2024 – 8 U 62/23Zitiert von 2
- OLG Köln, 10.06.2024 – 5 U 86/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 WBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/6#abs-1 (1) Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/6#abs-2 (2) Wird der Vertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen, sind zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen unwirksam, auch wenn sie durch andere Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen werden; im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam. Der Verbraucher kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ist der schriftliche Vertragsschluss im Interesse des Verbrauchers unterblieben, insbesondere weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Verbraucher Gründe vorlagen, die ihn an der schriftlichen Abgabe seiner Vertragserklärung hinderten, muss der schriftliche Vertragsschluss unverzüglich nachgeholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/6#abs-3 (3) Der Vertrag muss mindestens