Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 35 Sprecherin, Sprecher
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/35#abs-1 (1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen wählen in gesonderten Wahlgängen einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus einer Sprecherin oder einem Sprecher, einer ersten Stellvertreterin oder einem ersten Stellvertreter und einer zweiten Stellvertreterin oder einem zweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Wählergruppen angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/35#abs-2 (2) Die Sprecherin oder der Sprecher führt die Geschäfte der Versammlung, führt deren Beschlüsse aus und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie der Führerin oder des Führers des jeweiligen Großverbands nach § 34. Für diese Aufgabenwahrnehmung ist die Sprecherin oder der Sprecher im erforderlichen Umfang freizustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/35#abs-3 (3) Die Sprecherinnen und Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter kommen einmal jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammen. Die Inspekteurinnen und Inspekteure und die Inhaberinnen und Inhaber einer entsprechenden Dienststellung entscheiden über die Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/35#abs-4 (4) § 12 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der oder des Disziplinarvorgesetzten die in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner und hinsichtlich der Sprecherinnen oder Sprecher der Versammlungen nach § 34 die Führerin oder der Führer des jeweiligen Großverbands antragsberechtigt ist.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 35 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 6/13Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschuss
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 3.13Antragsbefugnis eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gegen die Errichtung neuer Beteiligungsgremien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 4.13Fehlen der Antragsbefugnis eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses im vorläufigen Rechtsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 5.13Erfolgloser Eilantrag eines GVPA-Mitglieds gegen die Errichtung von Übergangs-Vertrauenspersonenausschüssen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 7.13Keine Antragsbefugnis eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gegen die Errichtung von Übergangs-Vertrauenspersonenausschüssen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 8.13Vorläufiger Rechtsschutz gegen Erlass über Übergangs-Vertrauenspersonenausschüsse; keine Antragsbefugnis eines GVPA-Mitglieds Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 33/21Verletzung von Beteiligungsrechten des GVPA bei Erlassen über die Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen während der Corona-PandemieZitiert von 10
- BVerwG, 21.06.2017 – 1 WDS-VR 5/16Abberufung eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; Ruhen der Mitgliedschaft
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 9.13Fehlende Antragsbefugnis eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gegen Erlass zu Übergangs-Vertrauenspersonenausschüssen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.