§ 35 Beteiligungsrechte der Soldaten
Stand: 10.06.2019
Die Beteiligung der Soldaten regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 35 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 3/13Keine Antragsbefugnis eines Mitglieds des GVPA gegen die Errichtung von Übergangs-Vertrauenspersonenausschüssen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 6/13Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschuss
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 7/13Keine Antragsbefugnis eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gegen außergesetzliche Beteiligungsgremien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 4/13Fehlende Antragsbefugnis eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gegen die Errichtung neuer Beteiligungsgremien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 3.13Antragsbefugnis eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gegen die Errichtung neuer Beteiligungsgremien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 4.13Fehlen der Antragsbefugnis eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses im vorläufigen Rechtsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 5.13Erfolgloser Eilantrag eines GVPA-Mitglieds gegen die Errichtung von Übergangs-Vertrauenspersonenausschüssen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 7.13Keine Antragsbefugnis eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gegen die Errichtung von Übergangs-Vertrauenspersonenausschüssen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.04.2013 – 1 WDS-VR 8.13Vorläufiger Rechtsschutz gegen Erlass über Übergangs-Vertrauenspersonenausschüsse; keine Antragsbefugnis eines GVPA-Mitglieds Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.