Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG

§ 37 Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/37#abs-1 (1) Vertrauenspersonenausschüsse sind

1.
der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie
2.
die Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/37#abs-2 (2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 36 § 38