Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 37 Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/37#abs-1 (1) Vertrauenspersonenausschüsse sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/37#abs-2 (2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 37 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.03.2006 – 1 WB 14.05Zitiert von 3
- BVerwG, 08.11.2017 – 1 WB 30/16Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 8
- BVerwG, 17.02.2009 – 1 WB 17.08Zitiert von 27
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 26/22Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung mit Hinweisen zur geltenden Rechtslage unterliegt nicht der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
- VG Saarland Saarlouis, 15.03.2023 – 2 K 843/20
- VG Saarland Saarlouis, 19.03.2020 – 2 L 1896/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 13.12.2023 – 1 B 154/23
- VG Saarland Saarlouis, 28.06.2022 – 2 L 297/22
- BVerwG, 30.04.2020 – 1 WRB 1/19Regelungslücke; Anwendungsbereich von § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SBG; doppelter BestandsschutzZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.04.2025 in Kraft
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.