Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 37 Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.11.2017 – 1 WB 30/16Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 8
- BVerwG, 30.11.2017 – 1 WB 24/16Beteiligungsrechte des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 4
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 26/22Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung mit Hinweisen zur geltenden Rechtslage unterliegt nicht der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
- BVerwG, 30.04.2020 – 1 WB 23/19Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; konkretisierende AnordnungZitiert von 7
- BVerwG, 30.04.2020 – 1 WB 55/19Reisen von Mitgliedern der Interessenvertretungen; norminterpretierende VerwaltungsvorschriftZitiert von 10
- VG Saarland Saarlouis, 15.03.2023 – 2 K 843/20
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 13.12.2023 – 1 B 154/23
- VG Saarland Saarlouis, 28.06.2022 – 2 L 297/22
- BVerwG, 30.04.2020 – 1 WRB 1/19Regelungslücke; Anwendungsbereich von § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SBG; doppelter BestandsschutzZitiert von 3
21 Entscheidungen zu § 37 SBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/37#abs-1 (1) Vertrauenspersonenausschüsse sind
1.
der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie
2.
die Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/37#abs-2 (2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.