Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
VwZVGArt. 32 Ersatzvornahme
Stand: 25.08.2026
Wird die Pflicht zu einer Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist nur zulässig, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten läßt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 32 VwZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Ansbach, 13.12.2023 – AN 2 V 23.2521Zitiert von 2
- VG Augsburg, 24.07.2023 – Au 6 V 23.775Zitiert von 1
- VG Augsburg, 11.11.2024 – Au 6 V 24.1809
- VG Würzburg, 10.11.2022 – W 5 K 21.1118Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.