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VwZVG

Art 33 Ersatzzwangshaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/33#abs-1 (1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich und verspricht auch unmittelbarer Zwang keinen Erfolg, so kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/33#abs-2 (2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/33#abs-3 (3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung nach den § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.

Art 32 Art 34