Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz

BayAbfG

Art 27 Beseitigung verbotener Ablagerungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/27#abs-1 (1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/27#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen erlassen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so hat die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

Art 26 Art 28