Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
BayAbfGArt. 27 Beseitigung verbotener Ablagerungen
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/27#abs-1 (1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/27#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen erlassen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so hat die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art. 27 BayAbfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 05.06.2025 – 22 CS 25.219
- VG Bayreuth, 24.11.2022 – B 9 K 21.1090
- VG Augsburg, 25.09.2023 – Au 9 K 22.1572
- VGH Bayern, 16.12.2024 – 12 ZB 23.2024
- VG Augsburg, 24.04.2023 – Au 9 K 22.1614
- VG Augsburg, 03.04.2023 – Au 9 K 23.131Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
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