Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
BayAbfGArt 27 Beseitigung verbotener Ablagerungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/27#abs-1 (1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/27#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen erlassen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so hat die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.