Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
VwZVGArt. 31 Zwangsgeld
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/31#abs-1 (1) Wird die Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/31#abs-2 (2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens fünfzehn und höchstens fünfzigtausend Euro. Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/31#abs-3 (3) Das Zwangsgeld wird nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts beigetrieben. Die Androhung des Zwangsgeldes (Art. 36) ist dabei ein Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 Abs. 1. Wird die Pflicht nach Absatz 1 bis zum Ablauf der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt, so wird die Zwangsgeldforderung fällig (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2).
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu Art. 31 VwZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Augsburg, 11.11.2024 – Au 6 V 24.1809
- VG Augsburg, 24.07.2023 – Au 6 V 23.775Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 27.01.2022 – B 3 S 22.43Zitiert von 1
- BVerwG, 20.04.2021 – 6 C 6/20Keine Organzuständigkeit der KJM für Zwangsgeldandrohungen bei Aufsichtsmaßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-StaatsvertragZitiert von 24
- VG Ansbach, 10.10.2024 – AN 17 K 23.2257
- VG München, 24.04.2024 – M 19 K 22.5676
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 26.11.2025 – RN 11 K 24.2754
- VG München, 18.02.2025 – M 3 K 21.6485
- VG München, 30.01.2025 – M 1 S 25.250Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 31 VwZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.