Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
VwZVGArt. 34 Unmittelbarer Zwang
Stand: 25.08.2026
Führen die sonstigen zulässigen Zwangsmittel nicht zum Ziel oder würden sie dem Pflichtigen einen erheblich größeren Nachteil verursachen als unmittelbarer Zwang oder läßt ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten, so kann die Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsakt durch unmittelbaren Zwang vollziehen. Die Vollstreckungsbehörde kann unmittelbaren Zwang auch dann anwenden, wenn gegen die Ersatzvornahme Widerstand geleistet wird.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art. 34 VwZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Ansbach, 07.11.2023 – AN 16 X 23.2228Zitiert von 1
- VG Augsburg, 24.07.2023 – Au 6 V 23.775Zitiert von 1
- VG München, 09.04.2025 – M 7 S 24.6051
- VG Augsburg, 11.11.2024 – Au 6 V 24.1809
- VG Ansbach, 13.12.2023 – AN 2 V 23.2521Zitiert von 2
- VG München, 04.05.2023 – M 3 X 23.1147Zitiert von 1
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