Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

VwZVG

Art 29 Zulässigkeit des Verwaltungszwangs; Zwangsmittel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/29#abs-1 (1) Verwaltungsakte, mit denen die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer sonstigen Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, können nach den Vorschriften dieses Abschnitts mit Zwangsmitteln vollstreckt werden (Verwaltungszwang).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/29#abs-2 (2) Zwangsmittel sind

1. das Zwangsgeld (Art. 31),

2. die Ersatzvornahme (Art. 32),

3. die Ersatzzwangshaft (Art. 33),

4. der unmittelbare Zwang (Art. 34).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/29#abs-3 (3) Das Zwangsmittel muß in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/29#abs-4 (4) Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Verwaltungszwang nur zulässig, soweit er durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.

Art 28 Art 30