Gesetze / Verwaltungszustellungsgesetz
VwZG§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 213
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.05.2020 – 2 B 14/19, 2 B 14/19 (2 C 11/20)Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses einer Behörde bei ungewöhnlich später Zustellung; Berechnung der Kappungsgrenze beim Kindererziehungsergänzungszuschlag; RevisionszulassungZitiert von 9
- BGH, 09.05.2025 – AnwZ (Brfg) 8/25Elektronische Zustellung über das besondere Anwaltspostfach ohne Empfangsbekenntnis; Heilung eines Zustellungsmangels
- BSG, 21.12.2009 – B 14 AS 63/08 RZitiert von 5
- VG Frankfurt am Main, 05.05.2015 – 9 L 1021/15.FZitiert von 2
- VG Bremen, 12.05.2026 – 5 V 460/26
- OVG Bremen, 06.05.2024 – OVG 2 LB 56/24
Zuletzt entschieden
- BPatG, 13.05.2026 – 19 W (pat) 21/23
- VG Aachen, 22.04.2026 – 8 K 1821/25.A
- BPatG, 03.02.2026 – 28 W (pat) 26/25
213 Entscheidungen zu § 5 VwZG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 VwZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/5#abs-1 (1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/5#abs-2 (2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:
Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/5#abs-3 (3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/5#abs-4 (4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/5#abs-5 (5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/5#abs-6 (6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/5#abs-7 (7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am vierten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.