Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 197

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/197#abs-1 (1) Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/197#abs-2 (2) Wohnt der Zustellungsempfänger nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so findet auch §§ 184 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Zustellung kann auch mit Postrückschein erfolgen.

§ 196 § 197a