Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.06.2016 – 9 A 4/15Öffentlichkeit des Erörterungstermins in straßenrechtlichem Planfeststellungsverfahren; Zulässigkeit von TonaufzeichnungZitiert von 31
- OVG Niedersachsen, 05.09.2005 – 2 NB 250/05Zitiert von 5
- BVerwG, 12.06.2024 – 11 A 14/23Zitiert von 6
- BVerwG, 12.06.2024 – 11 A 13/23Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung; Anfechtungsklage einer GemeindeZitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 821/21Zitiert von 11
- BVerwG, 29.06.2017 – 3 A 1/16Anfechtung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (Wiederaufbau der Dresdner Bahn, PFA 2)Zitiert von 99
Zuletzt entschieden
- VG Oldenburg (Oldenburg), 13.03.2024 – 5 A 6823/17Zitiert von 1
- EuGH, 14.02.2012 – C-204/09Zugang zu Umweltinformationen: Reichweite der Ausnahme für in gesetzgebender Eigenschaft handelnde Einrichtungen und Schutz der Vertraulichkeit von Behördenberatungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- EuGH, 22.06.2011 – C-204/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/68#abs-1 (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/68#abs-2 (2) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/68#abs-3 (3) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/68#abs-4 (4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.