Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 162
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2018 – 5 S 2639/15
- VGH Baden-Württemberg, 22.06.2004 – 10 S 557/04Zitiert von 9
- VG Köln, 25.05.2023 – 13 K 1781/22
- OVG Niedersachsen, 17.05.2011 – 10 LB 156/08Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 30.04.2015 – 10 LA 11/15
- OVG Niedersachsen, 17.05.2011 – 10 LB 159/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 05.11.2025 – RN 11 K 23.1002
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2025 – OVG 6 B 2/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2025 – OVG 6 B 1/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 MOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/10#abs-1 (1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/10#abs-2 (2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MOG/10#abs-3 (3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.