Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt. 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Stand: 25.08.2026
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 42 BayVwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Würzburg, 09.05.2025 – W 8 K 24.818
- VG Augsburg, 14.03.2024 – Au 5 K 23.933
- VGH Bayern, 18.07.2023 – 11 CS 23.907Zitiert von 5
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