Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 34 Beglaubigung von Unterschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 29.01.2013 – 15 KF 19/11Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.2023 – 2 L 46/22.Z
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2023 – 1 M 12/23
- BGH, 12.11.2020 – V ZB 148/19Grundbuchsache: Nachweis der Echtheit der Unterschrift des verstorbenen Grundstückseigentümers unter einer transmortalen Vorsorgevollmacht durch Beglaubigung seitens der BetreuungsbehördeZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2015 – OVG 10 N 78.12Zitiert von 4
- BayObLG, 25.06.2020 – 1 VA 43/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 07.02.2018 – 2 Ws 22/18Zitiert von 5
- LSG Hessen, 23.04.2015 – L 1 KR 337/12 KL
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2011 – 20 W 149/11
9 Entscheidungen zu § 34 VwVfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/34#abs-1 (1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/34#abs-2 (2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/34#abs-3 (3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/34#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/34#abs-5 (5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.