Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 12 Handlungsfähigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.