Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 102 Übergangsvorschrift zu § 53
Stand: 10.06.2019
Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 102 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 17.10.2018 – 5 S 1276/16Zitiert von 10
- VG Cottbus, 28.05.2015 – VG 5 K 737/11Zitiert von 4
- VG Berlin, 16.08.2012 – 3 K 145.12Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2021 – 70 A 5.16
- VG Berlin, 16.08.2012 – 3 K 151.12Zitiert von 1
- VG Berlin, 16.08.2012 – 3 K 1011.11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.12.2020 – 8 C 14/19Rückforderung von Lagerkostenvergütungen für Zucker bei wiederholter UnregelmäßigkeitZitiert von 7
- VG Mainz, 12.07.2017 – 3 K 1243/16.MZZitiert von 1
- VG Köln, 21.03.2017 – 7 K 3771/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 102 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
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