Gesetze / VO (EWG) Nr. 1998/78

VO (EWG) Nr. 1998/78

Art 13

Stand: 02.10.2026

4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/13#abs-1 (1) Jeder, der auf die Vergütung Anspruch hat, übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens zum 15. eines jeden Monats

a) das Eigengewicht aller Zucker- und Sirupmengen, für die die Vergütung gewährt wird und die sich um 24.00 Uhr des letzten Tages des dem Monat der Mitteilung vorangegangenen Monats in seinem Lager befinden;

b) die in Artikel 10 und 11 genannten Mengen;

c) die Aufteilung auf die verschiedenen Läger, in denen er Zucker und Sirupe lagert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/13#abs-2 (2) Stimmt der gemeldete Endbestand nicht mit dem Anfangsbestand des folgenden Monats überein, so wird letzterer getrennt gemeldet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/13#abs-3 (3) Jeder Hersteller übermittelt gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten Angaben die im Verlauf des Monats vor dem Monat der Mitteilung abgesetzten und im Rahmen seiner Höchstquote erzeugten Mengen.

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Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/13#abs-6 (6) Die Mitgliedstaaten können die Mitteilung zusätzlicher Einzelheiten fordern und den in Absatz 1 genannten Stichtag um höchstens fünf Tage verschieben.

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