Gesetze / VO (EWG) Nr. 1998/78
VO (EWG) Nr. 1998/78Art 13
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/13#abs-1 (1) Jeder, der auf die Vergütung Anspruch hat, übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens zum 15. eines jeden Monats
a) das Eigengewicht aller Zucker- und Sirupmengen, für die die Vergütung gewährt wird und die sich um 24.00 Uhr des letzten Tages des dem Monat der Mitteilung vorangegangenen Monats in seinem Lager befinden;
b) die in Artikel 10 und 11 genannten Mengen;
c) die Aufteilung auf die verschiedenen Läger, in denen er Zucker und Sirupe lagert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/13#abs-2 (2) Stimmt der gemeldete Endbestand nicht mit dem Anfangsbestand des folgenden Monats überein, so wird letzterer getrennt gemeldet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/13#abs-3 (3) Jeder Hersteller übermittelt gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten Angaben die im Verlauf des Monats vor dem Monat der Mitteilung abgesetzten und im Rahmen seiner Höchstquote erzeugten Mengen.
—————
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/13#abs-6 (6) Die Mitgliedstaaten können die Mitteilung zusätzlicher Einzelheiten fordern und den in Absatz 1 genannten Stichtag um höchstens fünf Tage verschieben.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 13 VO (EWG) Nr. 1998/78 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 09.12.2020 – 8 C 14/19Rückforderung von Lagerkostenvergütungen für Zucker bei wiederholter UnregelmäßigkeitZitiert von 7
- EuGH, 11.06.2015 – C-52/14Schutz der finanziellen Interessen der EU: Keine Unterbrechung der doppelten Verjährungsfrist durch Ermittlungshandlungen nach Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG NRW, 17.01.2014 – 16 A 182/10
- VG Köln, 15.11.2009 – 13 K 4769/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.