Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 101 Stadtstaatenklausel
Stand: 10.06.2019
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 101 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 – 1 KO 145/23Zitiert von 2
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