§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
Stand: 13.04.2025
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 256 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 13.02.2025 – 10 K 676/23
- FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 – 7 K 7188/16Zitiert von 6
- FG Münster, 20.04.2020 – 5 K 1152/20Zitiert von 1
- VG Schwerin, 12.06.2014 – 4 A 1518/13
- BSG, 15.12.2020 – B 14 AS 86/20 BHProzesskostenhilfe: Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde; Geltendmachung von Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Bescheid im Vollstreckungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 15.05.2018 – VII R 14/17Keine unbillige Härte bei Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung seiner Bilanz und GuVZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.12.2025 – L 11 KR 736/25 B ER
- FG Hamburg, 16.10.2025 – 6 V 97/25
- VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 256 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.