Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen65 Entscheidungen

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

←§ 255 →§ 257