Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 1a Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit in sonstigen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/1a?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/1a?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, festgestellt worden, erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von 1 500 Euro. Der Anspruch auf die Leistung nach Satz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Leistung nach Satz 1 bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/1a?asof=2019-12-02#abs-3 (3) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 1a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1752)
BGBl. 2019 I S. 1752
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