Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 1a Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit in sonstigen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/1a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/1a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 1a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1752)
BGBl. 2019 I S. 1752
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