Gesetze / Tierschutz-Hundeverordnung
TierSchHuV§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
Stand: 18.01.2024
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 06.01.2026 – 11 ME 369/25
- VG Göttingen, 12.06.2017 – 1 A 143/16Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 28.05.2024 – B 1 K 23.52
- VG Schleswig, 04.08.2017 – 1 B 104/17Zitiert von 1
- VG Schleswig, 22.08.2019 – 1 B 66/19Zitiert von 1
- VG Cottbus, 02.12.2014 – VG 3 L 241/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 25.09.2023 – 1 L 265/23Zitiert von 3
- VG Schleswig, 16.10.2020 – 1 B 110/20Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 24.03.2014 – 9 Sa 1207/13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 TierSchHuV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/6#abs-1 (1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/6#abs-2 (2) In einem Zwinger muss
| Widerristhöhe cm | Bodenfläche mindestens qm |
|---|---|
| bis 50 | 6 |
| über 50 bis 65 | 8 |
| über 65 | 10, |
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/6#abs-3 (3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/6#abs-4 (4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/6#abs-5 (5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Satz 1 gilt nicht für Zwinger, in denen sozial unverträgliche Hunde gehalten werden.