Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz
BbgHG§ 20 Studienordnungen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VG Cottbus, 15.07.2021 – 1 K 1640/20Zitiert von 1
- VG Cottbus, 15.07.2021 – 1 K 1683/20Zitiert von 1
- VG Cottbus, 30.03.2017 – 1 K 775/14
- VG Cottbus, 13.01.2022 – VG 1 K 509/20
- VG Cottbus, 10.04.2018 – 1 L 597/17
- VG Cottbus, 27.06.2014 – VG 1 K 1131/12
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BbgHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/20#abs-1 (1) Für jeden Studiengang stellen die Fachbereiche eine Studienordnung auf. Diese regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung nach § 23 und der Rahmenordnung nach § 24 Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Studienphase. Die Studieninhalte, der Studienablauf und die Prüfungen sind so zu organisieren, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die besonderen Belange insbesondere Studierender mit Kinderbetreuungs- und Pflegepflichten, von Studierenden, die einem Bundeskader eines Bundessportfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, sowie von Studierenden mit Behinderungen sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgHG/20#abs-2 (2) Die Studienordnungen werden von dem in der Grundordnung bestimmten Organ des Fachbereichs erlassen und bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten. Studienordnungen für Studiengänge, die auf den Erwerb einer Laufbahnbefähigung hinführen, sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. Diese kann Änderungen verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erfüllt sind. Fordert sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage zu Änderungen auf, tritt die Studienordnung nach Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft.