Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Hochschulgesetz
BbgHG§ 14 Zulassungshindernisse
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- VG Cottbus, 15.07.2021 – 1 K 1640/20Zitiert von 1
- VG Cottbus, 15.07.2021 – 1 K 1683/20Zitiert von 1
- VG Cottbus, 13.01.2022 – VG 1 K 509/20
- VG Cottbus, 25.08.2016 – VG 5 K 879/14
- VG Cottbus, 27.07.2016 – 1 K 937/14Zitiert von 2
- VG Cottbus, 17.12.2021 – 1 K 2600/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 27.04.2021 – 1 L 157/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BbgHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Zulassung zu einem Studiengang muss versagt werden, wenn
die Voraussetzungen des § 10 oder einer auf der Grundlage des § 10 ergangenen Rechtsvorschrift nicht vorliegen,
die Zulassung zu einem Studiengang beantragt wird, für den eine frühere Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers erloschen ist, weil sie oder er entweder eine Prüfung in diesem Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht oder
für den Studiengang die Zulassungszahl festgesetzt ist und die Studienbewerberin oder der Studienbewerber keinen Studienplatz zugewiesen bekommen hat oder von der Zulassung nicht fristgerecht Gebrauch gemacht hat.