Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz
BbgVwGG§ 8
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- VG Cottbus, 26.05.2025 – VG 4 K 1645/20
- VG Cottbus, 17.01.2025 – VG 4 K 1685/20
- VG Potsdam, 14.02.2024 – VG 3 L 67/24
- VG Potsdam, 13.02.2024 – VG 3 L 48/24Zitiert von 1
- VG Potsdam, 15.01.2024 – 3 L 947/23
- VG Potsdam, 17.10.2022 – 3 L 627/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 18.08.2022 – 3 L 490/22
- VG Potsdam, 29.07.2022 – VG 3 L 389/22
- VG Cottbus, 27.01.2022 – VG 6 K 1722/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BbgVwGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVwGG/8#abs-1 (1) Behörden sind in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligungsfähig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVwGG/8#abs-2 (2) Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Dies gilt nicht für Klagen im Sinne von § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVwGG/8#abs-3 (3) In Angelegenheiten, die den kreisangehörigen Gemeinden und den Ämtern als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, erläßt die Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid.