Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz

BbgVwGG

§ 8

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVwGG/8#abs-1 (1) Behörden sind in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligungsfähig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVwGG/8#abs-2 (2) Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Dies gilt nicht für Klagen im Sinne von § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVwGG/8#abs-3 (3) In Angelegenheiten, die den kreisangehörigen Gemeinden und den Ämtern als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, erläßt die Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid.

§ 7 § 9