Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 55 Prozessfähigkeit von Ausländern

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.

§ 54 § 56