§ 55 Prozessfähigkeit von Ausländern
Stand: 10.06.2019
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 55 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 25.02.2025 – 8 K 283/25
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.2024 – 12 S 1700/23Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 09.04.2024 – 12 S 77/24Pflicht zur Bestellung eines Vertreters im behördlichen Altersfeststellungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BGH, 19.01.2017 – VII ZR 112/14Klage gegen englische Limited in Deutschland: Verlust der Partei- und Prozessfähigkeit nach Löschung im Gründerstaat England; Unterbrechung des Rechtsstreits bei betriebener WiedereintragungZitiert von 13
- BGH, 18.07.2002 – IX ZR 195/01Vorläufige Insolvenzverwaltung: Keine Entstehung von Masseverbindlichkeiten durch Rechtshandlungen des vorläufigen Verwalters ohne Verfügungsbefugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.2025 – 12 S 2367/25
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 24.06.2025 – 11 PA 105/25Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 27.09.2023 – 8 K 3170/23Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 20.09.2023 – 8 K 3002/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.